Hinterbliebene

UNSER LEISTUNGSSPEKTRUM IM ÜBERBLICK:

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Risikolebensversicherung

Die Risikolebensversicherung sichert die Hinterbliebenen im Todesfall ab. Neben der Versicherungssumme spielt das Eintrittsalter, die Laufzeit und in den meisten Fällen der Raucherstatus eine entscheidende Rolle für die Beitragsberechnung. Die Risikolebensversicherung dient primär zur Hinterbliebenenabsicherung, sehr oft aber auch zur Absicherung von Bankdarlehen.

Im Rahmen der Risikoprüfung einer Risikolebensversicherung sind immer Gesundheitsangaben erforderlich. Ab bestimmten Summen reicht eine Selbstauskunft des Antragstellers nicht mehr aus und es wird eine ärztliche Untersuchung erforderlich.

Todesfallzusatzversicherung

Die private Sterbegeldversicherung gewinnt seit dem Wegfall der Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung immer mehr an Bedeutung. Eine Sterbegeldversicherung deckt nicht nur ganz oder teilweise die anfallenden Beerdigungskosten, sondern entlastet ebenfalls auch die Hinterbliebenen.

In diesem Bereich stehen sowohl Lebensversicherer als auch Sterbekassen als Risikoträger zur Verfügung, welche sich hauptsächlich in der rechtlichen Beurteilung unterscheiden. Da Lebensversicherer zu den deregulierten Versicherungen zählen, unterliegen diese der Deckungsrückstellungsverordnung. Sterbekassen hingegen zählen zu den regulierten Versicherungen und sind genehmigungspflichtig. Vorteile von Sterbekassen: gute Sterbekassen bieten teilweise sehr kurze Wartezeiten und einen erhöhten Garantiezins von teilweise über 3% pro Jahr an.

Unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen setzt eine Vorsorgevollmacht vom Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten voraus. Daher sollte eine Vorsorgevollmacht nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage in Deutschland für das Handeln des Bevollmächtigten ist nach § 164 ff. BGB geregelt, während das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem in § 662 ff. BGB geregelt ist.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt gemäß deutschem Recht eine Person, für eine andere Person im Falle einer Notsituation alle, bzw. bestimmte Aufgaben zu erledigen. Der Bevollmächtigte wird mit der Vorsorgevollmacht zum Vertreter im Willen: anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers entscheidet die bevollmächtigte Person für ihn.

Unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen setzt eine Vorsorgevollmacht vom Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten voraus. Daher sollte eine Vorsorgevollmacht nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage in Deutschland für das Handeln des Bevollmächtigten ist nach § 164 ff. BGB geregelt, während das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem in § 662 ff. BGB geregelt ist.

Wir geben Ihnen gerne Tipps wer Sie zu diesem Thema fachlich und sachlich richtig aufklären kann, außerdem stellen wir gerne den Kontakt her.

Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.

Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie oder er jederzeit formlos widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder eine andere fachkundigen Person beraten zu lassen. Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind sowohl die Ärztin oder der Arzt als auch die Vertreterin oder der Vertreter (Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r) daran gebunden.

Wir geben Ihnen gerne Tipps wer Sie zu diesem Thema fachlich und sachlich richtig aufklären kann, außerdem stellen wir gerne den Kontakt her.

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