UNSER LEISTUNGSSPEKTRUM IM ÜBERBLICK:
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Basis-/Rüruprente
Die Basis-/Rürup-Rente ist der 1. Schicht (Basisversorgung) der Altersvorsorge zuzuordnen. Hierzu gehören ebenfalls die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung sowie die berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Ansprüche einer Basis-/Rürup-Rente können nicht beliehen, veräußert oder übertragen werden und sind nur bedingt vererbbar. Die Leistungen werden als lebenslange Altersrente ausgezahlt – eine Kapitalwahlmöglichkeit besteht nicht.
Beiträge einer Basis-/Rürup-Rente können seit 2005 nach §10 EStG anteilig steuerlich geltend gemacht werden. Im Jahr 2019 sind beispielsweise 88 % der entrichteten Beiträge anrechenbar. Die Absetzbarkeit steigt bis zum Jahr 2025 p.a. um jeweils 2 %.
Somit sind die Beiträge zur Basisversorgung ab 2025 zu 100% absetzbar.
Im Rentenalter werden Rentenzahlungen der Basis-/Rürup-Rente steuermäßig wie Einkommen behandelt. Jedoch ist im Rentenalter mit einer niedrigeren Steuerbelastung im Vergleich zum Arbeitsleben zu rechnen. Bis zum Jahr 2040 gibt es hinsichtlich der steuerlichen Anrechenbarkeit eine Übergangsregelung: von anfänglich 50 % im Jahr 2005 erreicht die Anrechenbarkeit im Jahr 2040 die volle Anrechenbarkeit von 100 %.
Ansparphase |
Rentenphase |
Abziehbarer Beitragsanteil (Sonderausgabenabzug in Prozent) 2019: 88 % 2020: 90 % 2025: 100 % 2040: 100 % |
Nachgelagerte Besteuerung (Anteil in Prozent) 2018: 78 % 2020: 80 % 2025: 85 % 2040: 100 % |
Im Rahmen von Hartz IV/ Arbeitslosengeld II muss – abgesehen von gewissen Freibeträgen – vor Bezug staatlicher Leistungen, zunächst das „verwertbare“ Vermögen aufgebraucht werden. Die Basis-/Rürup-Rente zählt nicht zum verwertbaren Vermögen nach Hartz IV/Arbeitslosengeld II.
Riesterrente
Im Zuge der Rentenreform des Jahres 2001 wurde im Jahr 2002 die Riester-Rente im Rahmen des Altersvermögensgesetzes als staatlich geförderte Altersvorsorge eingeführt. Sparer sollen durch Zulagenzahlungen und möglicher zusätzlicher Steuervorteile animiert werden, für das Alter vorzusorgen, um die Rentenkürzung von 70 auf 67 Prozent abzufedern. Im Rentenalter werden Rentenzahlungen der Riester-Rente steuermäßig wie Einkommen behandelt, jedoch ist im Rentenalter mit einer niedrigeren Steuerbelastung im Vergleich zum Arbeitsleben zu rechnen. Für den vollen Zulagenerhalt sind 4 % des rentenversicherungspflichtigen Brutto-Vorjahreseinkommens zu entrichten, wobei die Zulagenzahlungen hierbei bereits berücksichtigt werden. Eine Förderberechtigung besteht jedoch lediglich für einen eingeschränkten Personenkreis.
- Die Riester-Rente ist eine gute Wahl für…
- Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende (auch im öffentlichen Dienst)
- Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
- Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
- Landwirte
- Besoldungsempfänger i.d.R. Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten
- Geringfügig Beschäftigte, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben.
- Bei Kindererziehenden für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (so genannte Kindererziehungszeiten)
- Der Ehepartner einer begünstigten Person hat ebenso Anspruch auf die staatliche Riester Förderung, auch wenn er selbst nicht zu den Begünstigten zählt. Voraussetzung ist, dass er einen eigenen Vertrag abschließt auf den mindestens 60 Euro jährlich fließen und der unmittelbar förderberechtigte Ehegatte den notwendigen Mindestbeitrag auf seinen Vertrag einzahlt.
Im Rahmen der Riester-Rente werden Beiträge inklusive Zulagen in Höhe von maximal 2.100 € gefördert. Die Grundzulage beträgt 175 € pro Jahr, für jedes vor 2008 geborene kindergeldberechtigte Kind erhält der Sparer 185 € p.a., für nach 2008 geborene kindergeldberechtigte Kinder beträgt die Zulage 300 € pro Jahr. Berufseinsteiger erhalten einmalig vor dem 25. Lebensjahr 200 € als Berufseinsteigerbonus, wobei auch hier der Mindesteigenbeitrag erreicht werden muss. Der Sockelbeitrag der Riester-Rente beträgt 60 € p.a.
Im Rahmen von Hartz IV/ Arbeitslosengeld II muss – abgesehen von gewissen Freibeträgen – vor Bezug staatlicher Leistungen zunächst das „verwertbare“ Vermögen aufgebraucht werden. Die Riester-Rente zählt nicht zum verwertbaren Vermögen nach Hartz IV/Arbeitslosengeld II.
Betriebliche Altersvorsorge
Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, dürfen verlangen, Teile ihres Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung zu nutzen. Unternehmen erhalten über betriebliche Versorgungsregelungen personalpolitische und betriebswirtschaftliche Instrumente in die Hand, die ihre Marktpositionen verbessern können. Chancen und Stärken, neue Rechte und neue Förderungen der betrieblichen Altersversorgung dringen nur langsam ins Bewusstsein der Öffentlichkeit. In Zukunft wird die betriebliche Altersversorgung eine bedeutendere Rolle bei der Ergänzung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter spielen. Betriebliche Altersversorgung schafft soziale Sicherheit. Weil sich arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Aspekte überlagern, ist das Thema sehr komplex. Informationen und Aufklärung sind deshalb hilfreich und nötig.
Was genau ist die Betriebliche Altersversorgung?
Alle Leistungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur
- Altersversorgung,
- Hinterbliebenenversorgung oder
- Invaliditätsversorgung
zusagt.
Die betriebliche Altersversorgung trägt damit zur sozialen Sicherung des Arbeitnehmers und seiner Familie bei. Für den Arbeitgeber bietet sie eine Möglichkeit, Mitarbeiter zu binden und zu motivieren. Zudem spart der Arbeitgeber oftmals Lohnnebenkosten.
Finanziert wird die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber selbst oder durch den Arbeitnehmer, indem dieser mit dem Arbeitgeber vereinbart, Teile seines Lohns oder Gehalts in eine Zusage auf spätere Versorgungsleistungen umzuwandeln.
Entgeltumwandlung
Seit dem 01. Januar 2002 können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung verlangen, wenn sie bereit sind, dafür auf Entgelt zu verzichten (gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung). Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit und selbst für geringfügig Beschäftigte mit einem so genannten 450-Euro-Job, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Es besteht ein Anspruch auf bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze West in der Rentenversicherung.
Die 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Insgesamt gibt es 5 Durchführungswege – also Wege zum Aufbau und zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Dem Arbeitgeber stehen zur Durchführung verschiedene Wege zur Verfügung: Er kann sie entweder unmittelbar (Direktzusage oder Pensionszusage) oder mittelbar über einen externen Versorgungsträger (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse) organisieren.
Direktzusage/Pensionszusage
Hier verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles (Rentenalter, Invalidität oder Tod) unmittelbar die jeweils vereinbarte Leistung zu zahlen, beispielsweise eine Betriebsrente. Der Arbeitgeber bildet dafür Pensionsrückstellungen in der Bilanz, die er steuerlich geltend machen kann. Die Höhe der Rente richtet sich in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des früheren Einkommens. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die Anwartschaften und Ansprüche des Arbeitnehmers durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. geschützt. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber zu zahlen. Für Beiträge und Zuwendungen gibt es grundsätzlich keine Obergrenzen. Auf Grund des relativ hohen Verwaltungsaufwandes eignet sich die Direktzusage in aller Regel nicht für kleinere Betriebe.
Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen, zumeist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Die Zahlungen an die Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber geleistet – entweder direkt von ihm selbst oder durch Entgeltumwandlung, finanziert also vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Die Arbeitnehmer sind bei Insolvenz des Arbeitgebers durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. geschützt. Demzufolge hat der Arbeitgeber auch Beiträge an den PSV a.G. abzuführen. Für den Arbeitgeber ist dieses Modell der betrieblichen Altersversorgung auch deshalb attraktiv, weil die Beiträge an die Rückdeckungsversicherung steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Um den Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber gering zu halten, bietet sich an, ihre Versorgung über so genannte Gruppenunterstützungskassen abwickeln zu lassen. Diese übernehmen gegen Gebühr einen Großteil des Verwaltungsaufwands.
Direktversicherung
Eine weit verbreitete Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktversicherung. Bei diesem Durchführungsweg schließt der Arbeitgeber per Einzel- oder Gruppenvertrag eine Lebens- oder Rentenversicherung für seine Arbeitnehmer ab. Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist somit der Arbeitgeber. Begünstigter ist aber der Arbeitnehmer. Finanziert der Arbeitgeber die Aufwendungen, sind diese voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Oft werden die Beiträge auch vom Arbeitnehmer getragen und fließen durch Entgeltumwandlungen in die Direktversicherung. Die Direktversicherung eignet sich vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen, da der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber gering ist und er kein finanzielles Risiko trägt. Auch für den Arbeitnehmer ist dieser klassische Durchführungsweg sehr attraktiv. Die Leistungen der Direktversicherung setzen sich zusammen aus einem garantierten Teil, der unabhängig von der Kapitalmarktlage ist, und einem überschussabhängigen Teil – der so genannten Überschussbeteiligung.
Pensionskasse
Wie Direktversicherungen sind Pensionskassen rechtlich selbständige Unternehmen. Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen und sind aufsichtsrechtlich Versicherungen. Pensionskassen gewähren den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Pensionskassen müssen ihr Vermögen eher konservativ anlegen. Wie bei der klassischen Direktversicherung steht eine kontinuierliche und sichere Rendite im Vordergrund. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber bei diesem Durchführungsweg nicht in den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. einzahlen.
Pensionsfonds
Der Pensionsfonds als im Jahr 2002 neu eingeführter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung orientiert sich an angelsächsischen Vorbildern. Er bietet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein höheres Maß an Flexibilität als herkömmliche Modelle betrieblicher Altersversorgung. Bei einem Pensionsfonds handelt es sich um einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger, der den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung einräumt. Pensionsfonds unterliegen nicht den strengen Restriktionen der herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen. Sie dürfen ihr Vermögen in höherem Maße auch am Aktienmarkt anlegen, um dessen Renditechancen besser nutzen zu können. Allerdings ergeben sich daraus auch höhere Risiken, da die Kurse am Aktienmarkt zum Teil stark schwanken. Auch aus diesem Grund sollten Pensionsfonds professionell gemanagt werden. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer wie bei der Direktversicherung und Unterstützungskassenzusage über den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. abgesichert. Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt dabei lediglich 1/5 des normalen Beitrags.
Staatliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung
Die Beiträge sind steuerfrei und die im Versorgungsfall gezahlten Leistungen sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Finanziert der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung bleiben die Beiträge darüber hinaus von der Sozialversicherung in voller Höhe beitragsfrei. Finanziert der Arbeitnehmer die Beiträge aus Entgeltumwandlung, sind die Beiträge auch über das Jahr 2008 hinaus bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemesseungsgrenze von der Sozialversicherung befreit. Eine entsprechende Regelung wurde durch den Bundestag am 08.11.2007 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 30.11.2007 ebenfalls zu. Die Einzahlung in die Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherungen sind auf 2.856 € begrenzt. Sofern keine Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 (= pauschalbesteuerte Direktversicherung) erteilt wurde, erhöht sich dieser Beitrag um weitere 1.800 €. Dieser Beitrag ist dann nur steuerfrei.
Bei der Auszahlung kann zwischen monatlicher, lebenslanger Rente oder Kapitalauszahlung (voll oder zu 30%) gewählt werden. Die Auszahlungen sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung.
Unverfallbarkeitsfristen – was zu beachten ist
Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers kommt es für den Fortbestand der Versorgungsansprüche darauf an, ob die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung unverfallbar ist. Die Voraussetzungen richten sich danach, ob sie arbeitergeber- oder arbeitnehmerfinanziert ist. Ist die betriebliche Altersversorgung arbeitgeberfinanziert, behält der Arbeitnehmer seinen Versorgungsanspruch, wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 25 Jahre alt ist und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat Ist die betriebliche Altersversorgung arbeitnehmerfinanziert sind die daraus erworbenen Leistungen sofort unverfallbar.
Mobilität Was passiert beim Jobwechsel?
Ab 1. Januar 2005 gilt, dass die bei dem ehemaligen Arbeitgeber erworbene Anwartschaft in einen bezifferbaren Betrag umgerechnet werden kann, der dann in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers eingestellt wird. ( = Deckungskapitalübertragung) Somit ist der neue Arbeitgeber nicht an die Ausgestaltung der alten Versorgungszusage gebunden, sondern es wird auf der Grundlage des mitgebrachten Kapitalbetrages eine wertgleiche Zusage erteilt. Dieser Anspruch gilt für Zusagen, die seit dem 01.01.2005 erteilt werden, und muss vom Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitverhältnisses durch Antrag gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber bzw. der Versicherungsgesellschaft ausgeübt werden. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer generell das Recht bei einer arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds mit eigenen Beiträgen privat fortzusetzen.
Was passiert bei Krankheit oder Elternzeit?
Der Arbeitnehmer hat ein Recht während dieser Zeiten, in denen er kein Entgelt erhält, eigene Beiträge zu leisten. Damit sollen Versorgungslücken vermieden werden. Ebenso hat der Arbeitnehmer aber auch das Recht die Beitragszahlung ruhend zu stellen.
Sind Altersgrenzen flexibel?
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, also zugleich Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Private Rente
Die Vorteile einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung der Schicht 3 gegenüber den staatlich subventionierten Produkten der Schicht 1 und 2 zeichnen sich insbesondere durch die höhere Flexibilität aus: Leistungen sind sowohl als lebenslange Renten, als auch als Einmalzahlungen möglich, zudem kann der Rentenbeginn frei gewählt werden. Ferner sind während der Ansparphase Zuzahlungen und Auszahlungen flexibel möglich.
Da bei diesen Verträgen während der Aufschubdauer keine Steuervorteile bestehen, greift während der Auszahlungsphase die gegenüber den Besteuerungsverfahren der Schicht 1 und 2 deutlich günstigere Ertragsanteilbesteuerung.
Bei der Beratung sollte in jeden Fall darauf hingewiesen werden, dass diese Form der Altersvorsorge zum verwertbaren Vermögen zählt und nicht Insolvenz-/Hartz-IV-geschützt ist.
Einmalanlagen
Laufen Lebensversicherungen aus oder soll anderweitiges, bereits vorhandenes Kapital investiert werden, dann ist ein Einmaleinlageprodukt durchaus eine sinnvolle Investition. Abgekürzte, zeitlich begrenzte Leibrenten können zudem in vielen Situationen einen Mehrwert bieten.
Kinderpolicen
Um für Ihre Enkel oder (Paten-)Kinder vorzusorgen, suchen Großeltern, Eltern und Paten oft nach einer geeigneten Möglichkeit. Hierfür bieten sich sogenannte Kinderpolicen an. Das Ziel einer Kinderpolice ist in erster Linie der Kapitalaufbau. Später können flexibel Teilbeträge entnommen werden oder der Vertrag durch den Nachwuchs weiter bespart und fortgeführt werden. Teilbeträge können z.B. für das erste Auto, zur Finanzierung eines Studiums oder beispielsweise auch für Möbel für die erste Wohnung entnommen werden.
Auch für den Fall einer Berufsunfähigkeit kann sich der Versorger optional absichern. Weiteres Highlight: Sollte der Versorger während der „Versorgungsphase“ versterben, so übernehmen die meisten Anbieter darüber hinaus die Beitragsverpflichtung bis zur Vertragsübernahme durch den Nachwuchs.
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